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Hilfsmittel im Alltag: Was die Pflegekasse übernimmt

Pflegebetten, Haltegriffe, Hausnotrufsysteme, Einmalhandschuhe – vieles, was den Pflegealltag erleichtert, kann über die Pflegekasse abgerechnet werden. Die Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI; die Voraussetzung dafür, dass Leistungen überhaupt entstehen, regelt § 33 SGB XI: Versicherte erhalten die Leistungen auf Antrag.[1] Wichtig für die Erwartungen: Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen,[1] Volljährige zahlen 10 Prozent – höchstens 25 Euro je Hilfsmittel[1] –, und für Hilfsmittel zum Verbrauch stehen 42 Euro pro Monat zur Verfügung.[1] Dieser Ratgeber erklärt Struktur und Antragsweg anhand der Gesetzestexte und offiziellen Quellen, mit Checkliste für das Gespräch mit der Pflegekasse – ohne individuelle Anspruchsberatung.

Allgemeine Orientierung, keine persönliche technische, medizinische oder rechtliche Beratung. Es werden derzeit keine Angebote vermittelt.

Schematischer Antragsweg für Pflegehilfsmittel: Antrag bei der Pflegekasse, Entscheidung in drei oder fünf Wochen, Versorgung leihweise oder als Kauf über Vertragsanbieter, mit Eigenanteil 10 Prozent max 25 Euro beziehungsweise 42 Euro Verbrauchspauschale
Schematische KI-Illustration; Fristen und Beträge nach SGB XI, BMG und Verbraucherzentrale, Stand 16.10.2026. Großansicht öffnen

Die Struktur: Voraussetzung, Anspruch, zwei Hilfsmittelarten

§ 33 SGB XI steckt den Rahmen ab: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt – ab Antragstellung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; wer später beantragt, erhält Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an.[1] Dazu kommt die Vorversicherungszeit: Anspruch besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert war.[1] Der Antrag selbst ist der Schlüssel – ohne ihn läuft nichts, auch wenn ein Pflegegrad längst feststeht.

Der eigentliche Hilfsmittelanspruch steht in § 40 SGB XI: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen – soweit nicht die Krankenversicherung oder andere Träger zuständig sind.[3] Das Bundesgesundheitsministerium unterscheidet zwei Arten: technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem einerseits und Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen andererseits.[4] Für beide gelten unterschiedliche Zahlungsregeln.

Die Abgrenzung zur Krankenkasse ist die häufigste Stolperfalle: Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen nach BMG-Auskunft die Krankenkassen die Kosten.[4] Unser Ratgeber zur Rollator-Auswahl erklärt diesen Weg. Umgekehrt zählen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel fest zur Pflegekasse – der GKV-Spitzenverband bestätigt den Anspruch „entsprechend dem Pflegehilfsmittelverzeichnis“.[6]

Was im Hilfsmittelverzeichnis steht – und was nicht

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gibt nach BMG-Angabe eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden.[4] Es ist ein Verzeichnis von Produktgruppen: Produkte werden nach ihren Funktionen und Einsatzgebieten bestimmten Produktgruppen zugeordnet; die Produktuntergruppen legen Anforderungen an Qualität und Dienstleistung fest.[7] Für Sie bedeutet das: Die Orientierung läuft über den Bedarf – etwa „Notrufsystem“, „Pflegebett“ oder „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ – nicht über Marken oder Shops.

Das Verzeichnis ist eine Orientierungshilfe, kein Garantiekatalog: Ob ein konkretes Hilfsmittel in Ihrer Situation notwendig ist, prüft die Pflegekasse im Einzelfall; die Pflegekasse kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen.[3] Umgekehrt gilt: Entscheiden Sie sich für eine Ausstattung über das notwendige Maß hinaus, tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst.[3] Wer bei der leihweisen Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten in vollem Umfang selbst tragen.[3]

Wozu das Verzeichnis im Alltag gut ist: Es trennt Kassenleistung vom Free-Shop. Händler werben mit „kostenlosen Pflegehilfsmitteln“ – gemeint sind meist die 42-Euro-Verbrauchsleistungen oder Zubehör über dem Notwendigen. Nach dem Verzeichnis zu fragen, welche Produktgruppe Ihr Bedarf actually adressiert, hält die Erwartungen realistisch und das Gespräch mit der Pflegekasse sachlich.

Der Antrag: Weg, Fristen und die Genehmigungsfiktion

Der Antrag geht an die Pflegekasse; für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch reicht nach Verbraucherzentrale bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ein formloser Antrag.[5] Die Pflegekasse muss über den Leistungsantrag innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden; wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen.[4]

Dahinter steht eine praktisch wichtige Regel: Bekommen Sie keine solche Mitteilung mit Begründung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt – eine Genehmigungsfiktion, die die Verbraucherzentrale so beschreibt.[5] Sie arbeitet nur, wenn Sie nachweisen können, wann der Antrag eingegangen ist: Schicken Sie ihn also schriftlich mit Beleg, nicht nur mündlich. Hat eine Pflegefachkraft das Pflegehilfsmittel empfohlen, wird vermutet, dass es benötigt wird; dann bleibt es nach Verbraucherzentrale in der Regel bei der Drei-Wochen-Frist ohne Medizinischer-Dienst-Prüfung.[5]

Genehmigt ist nicht geliefert: Die Kasse teilt mit, wie und über welchen Anbieter – etwa welches Sanitätshaus – die Versorgung läuft.[5] Der Anspruch umfasst nach § 40 SGB XI auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels.[3] Wartung, Reparatur und Ersatzgerät gehören also zum Anspruch, wenn das Hilfsmittel über die Pflegekasse läuft.

SchrittWas giltGrundlage
Antrag stellenformlos möglich, schriftlich mit Eingangsbeleg empfohlen§ 33 SGB XI[1]; Verbraucherzentrale[5]
Entscheidung ohne MD-Beteiligunginnerhalb von 3 Wochen nach AntragseingangBMG-Ratgeber[4]
Entscheidung mit Pflegefachkraft oder MDinnerhalb von 5 Wochen; Verlängerung nur mit BegründungBMG-Ratgeber[4]
Keine begründete Mitteilung bis FristendeLeistung gilt als genehmigtVerbraucherzentrale[5]
VersorgungKauf oder leihweise Überlassung über benannten Anbieter§ 40 SGB XI[3]; Verbraucherzentrale[5]
Laufender AnspruchÄnderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Ausbildung im Gebrauch§ 40 SGB XI[3]

Eigenanteil-Logik: 10 Prozent, 25-Euro-Deckel, 42-Euro-Pauschale

Für technische Pflegehilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel des § 40 Abs. 3 SGB XI: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zehn vom Hundert – höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle.[3] Bei einem Pflegebett für 900 Euro wären das 25 Euro, nicht 90; bei einem kleinen Hilfsmittel für 30 Euro entsprechend 3 Euro. Die Zuzahlung gilt nicht für Hilfsmittel zum Verbrauch – dort zahlen Sie nichts zu.[5]

Für Hilfsmittel zum Verbrauch setzt § 40 Abs. 2 SGB XI die monatliche Grenze: Die Aufwendungen der Pflegekassen dürfen den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen; die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden.[3] Der GKV-Spitzenverband bestätigt den Stand seit dem 1. Januar 2025; darüber hinaus gehende Kosten tragen Sie selbst.[6] Achtung bei älteren Ratgebern: Viele Portale nennen noch die frühere 40-Euro-Grenze – maßgeblich ist der Gesetzestext.

Von der Zuzahlung gibt es Ausnahmen: Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien; auch wer die Belastungsgrenze der Krankenversicherung erreicht, ist von dem übersteigenden Betrag befreit.[3] Die Verbraucherzentrale verweist auf die üblichen Befreiungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung – der Antrag auf Befreiung läuft über die Krankenkasse.[5]

HilfsmittelartZuzahlung VolljährigeObergrenze der Leistung
Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Notrufsystem)10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel[3]vorrangig leihweise Überlassung[3]
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen)keine Zuzahlung[5]42 Euro monatlich[3][6]
Ausstattung über das Notwendige hinausMehrkosten und Folgekosten privat[3]keine Kassenleistung
Härtefall / Belastungsgrenze erreichtBefreiung ganz oder teilweise möglich[3]Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung[5]

Abgrenzung: Hausnotruf, Wohnumfeld und Krankenkasse

Drei Nachbarrunden gehören zur Orientierung. Erstens der Hausnotruf: Notrufsysteme nennt das BMG ausdrücklich als Beispiel technischer Pflegehilfsmittel;[4] seit dem 1. April 2026 übernimmt die Pflegekasse laut Verbraucherzentrale bis zu 27 Euro monatlich für den Basistarif, wenn unter anderem Pflegegrad, weitgehendes Alleinsein und fehlende Möglichkeit vorliegen, per handelsüblichem Telefon Hilfe zu rufen.[8] Unser Hausnotruf-Ratgeber behandelt die Voraussetzungen im Detail. Beim Hilfsmittel-Antrag spielt das eine praktische Rolle: Der monatliche Grundbeitrag eines notrufsystems übersteigt meist die 42-Euro-Verbrauchsgrenze; der Anspruch läuft über die technische-Hilfsmittel-Logik mit der 27-Euro-Förderregel, nicht über die Verbrauchspauschale.

Zweitens der Wohnraum: Werden Gegenstände fest mit der Bausubstanz verbunden, sind es nach Verbraucherzentrale keine Hilfsmittel mehr, sondern Maßnahmen zur Wohnraumanpassung, die die Pflegeversicherung gesondert bezuschussen kann – bis 4.180 Euro je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI.[3][5] Ein angeschraubter Haltegriff bleibt dabei laut Verbraucherzentrale noch Hilfsmittel.[5] Drittens die Krankenkasse: Bei Behandlungsbedarf wie Rollator oder Gehhilfe mit ärztlicher Verordnung ist nicht die Pflege-, sondern die Krankenkasse am Zug; deren Zuzahlung liegt bei 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.[4][9]

Checkliste für das Antragsgespräch

Nehmen Sie diese Punkte als Gesprächsleitfaden mit – telefonisch, im Pflegestützpunkt oder beim Beratungstermin der Pflegekasse. Notieren Sie Datum, Ansprechpartner und Aussagen; lassen Sie sich Zusagen schriftlich geben. Der Antrag selbst sollte so laufen, dass Sie den Eingang nachweisen können.

  • Welches Hilfsmittel brauche ich wofür – und in welche Produktgruppe des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gehört es?[4][7]
  • Liegt ein Pflegegrad vor und stimmt die Vorversicherungszeit (2 von 10 Jahren)?[1]
  • Wird das Hilfsmittel leihweise überlassen oder abgegeben – und wer bleibt Eigentümer?[3]
  • Wie hoch ist mein Eigenanteil: 10 Prozent, gedeckelt auf 25 Euro je Hilfsmittel?[3]
  • Gilt eine Zuzahlungsbefreiung wegen Härte oder Belastungsgrenze?[3][5]
  • Welcher Anbieter versorgt, und gehört er zu den Vertragspartnern der Pflegekasse?[5]
  • Wer nimmt Anpassung, Einweisung, Wartung und Reparatur vor – und wer zahlt das?[3]
  • Bei Verbrauchsmitteln: Wie läuft die Abrechnung der 42 Euro – Lieferung oder Erstattung?[3][6]
  • Bis wann entscheidet die Pflegekasse – und was gilt, wenn die Frist ohne Begründung verstreicht?[4][5]
  • Wohin gehen Widerspruch oder Beschwerde, falls die Leistung abgelehnt wird?[5][2]

Transparenz und Grenzen

Dieser Ratgeber wurde mit KI-Unterstützung aus öffentlich zugänglichen Quellen erarbeitet; Betreiber des Portals ist Tobias Batke. Wir sind keine Pflegekasse, keine Beratungsstelle und keine Kostenträger-Vertretung. Ob ein konkretes Hilfsmittel in Ihrem Fall notwendig und leistungspflichtig ist, entscheidet allein die Pflegekasse nach Prüfung des Einzelfalls; dieser Text gibt keine verbindliche Auskunft über Ihren Anspruch.

Alle Beträge, Fristen und Paragraphen entsprechen dem Abrufstand vom 16. Oktober 2026; Leistungsbeträge der Pflegeversicherung unterliegen der Dynamisierung und können sich ändern.[10] Dieser Text ist allgemeine Orientierung für ältere Menschen und Angehörige und ersetzt keine individuelle rechtliche, medizinische oder pflegerische Beratung. Quellenzahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste dieses Artikels.

Häufige Fragen

Brauche ich für Pflegehilfsmittel einen Pflegegrad?

Ja, die Leistungen setzen eine festgestellte Pflegebedürftigkeit voraus – ein Pflegegrad muss vorliegen.[5] Zusätzlich braucht es die Vorversicherungszeit: mindestens zwei Jahre Mitgliedschaft in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung.[1] Den Pflegegrad beantragen Sie zuerst bei der Pflegekasse.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei technischen Pflegehilfsmitteln?

Volljährige Versicherte zahlen zehn vom Hundert der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle.[3] Für Hilfsmittel zum Verbrauch gibt es keine Zuzahlung;[5] dort stehen der Pflegekasse monatlich höchstens 42 Euro zu.[3][6]

Wie lange dauert die Entscheidung über den Hilfsmittel-Antrag?

Drei Wochen nach Antragseingang, mit Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes fünf Wochen; eine Verlängerung muss begründet mitgeteilt werden.[4] Kommt keine begründete Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.[5]

Muss ich das Hilfsmittel kaufen oder kann ich es leihen?

Technische Pflegehilfsmittel sollen nach § 40 SGB XI in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden.[3] Die Kasse teilt mit, über welchen Anbieter die Versorgung läuft.[5] Ablehnung der Leihgabe ohne zwingenden Grund macht Sie nach dem Gesetzestext zur vollen Kostentragung verpflichtet.[3]

Gilt für den Hausnotruf auch die 42-Euro-Pauschale?

Nein. Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel;[4] seit dem 1. April 2026 übernimmt die Pflegekasse laut Verbraucherzentrale bis zu 27 Euro monatlich für den Basistarif, wenn unter anderem Pflegegrad, fast ganztägiges Alleinsein und fehlende Hilfe über ein normales Telefon zusammentreffen.[8] Die 42-Euro-Grenze betrifft nur Hilfsmittel zum Verbrauch.[3]

Was tun bei einer Ablehnung der Pflegekasse?

Prüfen Sie die Begründung und das Gutachten, ob über beide Ansprüche – Pflege- und Krankenkasse – entschieden wurde.[5] Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor den Sozialgerichten klagen.[5] Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.[2] Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen helfen weiter.

Quellen und Anbieterangaben

Herstellerquellen beschreiben deren eigene Angebote; sie sind kein unabhängiger Produkttest.

  1. § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen (gesetze-im-internet.de) — geprüft 2026-10-16
  2. § 84 SGG – Widerspruchsverfahren (gesetze-im-internet.de) — geprüft 2026-10-16
  3. § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de) — geprüft 2026-10-16
  4. Bundesgesundheitsministerium: Pflegehilfsmittel (Online-Ratgeber Pflege) — geprüft 2026-10-16
  5. Verbraucherzentrale: Pflegehilfsmittel – Wer bekommt sie, wer muss zahlen? — geprüft 2026-10-16
  6. GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittel (42-Euro-Grenze, Verträge zum Verbrauch) — geprüft 2026-10-16
  7. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppen, Qualität) — geprüft 2026-10-16
  8. Verbraucherzentrale: Hausnotrufsysteme erklärt (27-Euro-Regel, Stand 29.07.2026) — geprüft 2026-10-16
  9. § 61 SGB V – Zuzahlungen der Krankenkasse (gesetze-im-internet.de) — geprüft 2026-10-16
  10. § 30 SGB XI – Dynamisierung der Leistungsbeträge (gesetze-im-internet.de) — geprüft 2026-10-16
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